Besserer Schutz für Streuobstwiesen – das Biodiversitätsstärkungsgesetz
Das Volksbegehren „Rettet die Biene“ hatte in Baden-Württemberg zur Folge, dass im Juli 2020 das „Biodiversitätsstärkungsgesetz“ verabschiedet wurde im Einvernehmen mit den großen Landwirtschafts- und Naturschutzverbänden. Damit wurde auch der Schutz der Streuobstwiesen verbessert, da diese artenreichen Lebensräume für den Artenschutz besonders bedeutend sind.
Hervorzuheben ist hierbei,
- dass Streuobstwiesen über 1.500 m2 unter Schutz gestellt wurden [1]. Dieser Schutz gilt damit auch für den Streuobstbestand am Mooser Weg.
- „Sinn und Zweck der Regelung ist es, Streuobstbestände in möglichst großem Umfang zu erhalten“ [2]. An diesem Zweck muss sich die Ermessensentscheidung der Naturschutzbehörde orientieren, sofern eine Umwandlung in Bauland geprüft wird (NatSchG §33a (2)). Hierbei ist auch zu berücksichtigen ob es alternative Baumöglichkeiten gibt, und es gilt der Vorrang der Innenentwicklung [2]. - Die Fläche am Mooser Weg ist im Außenbereich. Alternative Baumöglichkeiten, insbesondere auch im Innenbereich, wurden u.a. in der Wohnraumbedarfsanalyse der Gemeinde Langenargen aufgezeigt.
Gericht in Baden-Württemberg stärkt Streuobstschutz
Seitens der Behörden gilt es zwischen dem gesetzlichen Schutz der Streuobstwiese und den Interessen einer Bebauung abzuwägen. Seit Inkrafttreten des Biodiversitätsstärkungsgesetz und dem damit verbundenen Schutz von Streuobstwiesen gab es dennoch zahlreiche umstrittene Umwandlungen von Streuobstwiesen in Baugebieten. Die Auslegungspraxis der Behörden zu diesem Gesetz wird daher zunehmend gerichtlich überprüft. So führte Anfang Dezember 2022 der Fall einer Rodung in Bretten/Gölshausen zu Schlagzeilen und einem gerichtlich angeordneten Stopp der Rodung einer Streuobstwiese [3] [4].
Quellen:
[1] Gemäß Naturschutzgesetz (NatSchG) § 33a) gilt:
„(1) Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m2 umfassen, sind zu erhalten.
(2) Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Nutzung sowie Pflegemaßnahmen sind keine Umwandlung.
(3) Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 sind auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist.“
Quelle im Internet: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/33a.html
[2] Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen (vom 19.4.2022):
https://www.gar-bw.de/wp-content/uploads/2022/06/Streuobstwiese-Vollzugserlass-zum-Schutz-von-Streuobstbestaenden-2022.pdf]
[3] Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Karlsruhe:
https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Fortsetzung+der+Rodungsarbeiten+von+Streuobstbaeumen+in+Bretten_Goelshausen+vorerst+gestoppt/?LISTPAGE=9908851
[4] Presseartikel der Stuttgarter Nachrichten:https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.streuobstwiese-bei-bretten-gericht-kahlschlag-war-rechtswidrig.4b8c2154-ce09-4102-b8bd-5e4a703c16c4.html)